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Geldwerter Vorteil – der Zusatz zum Arbeitsentgelt

Hinter der Bezeichnung “Geldwerter Vorteil” versteckt sich eine besondere Form der zusätzlichen Vergütung für den Arbeitnehmer, die aber nicht auf das monatliche Entgelt angerechnet wird. Eine Auszahlung als Geldwert findet dabei nicht statt, vielmehr handelt es sich dabei um eine Sachleistung beziehungsweise einen Sachbezug. Ein geldwerter Vorteil ist dennoch zu versteuern, da er als Einkommen für den Arbeitnehmer angesehen wird.

Gewährte Vorteile vom Arbeitgeber

Ein geldwerter Vorteil kann in unterschiedlichster Form gewährt werden. Die bekannteste Form des Vorteils ist ein Firmenfahrzeug, das dem Arbeitnehmer überlassen wird. Die Nutzung muss in der Einkommensteuererklärung angezeigt werden, wenn das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zugelassen ist. Mit zwei unterschiedlichen Methoden -der Ein-Prozent-Regelung oder dem Fahrtenbuch – wird die Höhe der Versteuerung berechnet.
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Arbeitgeber ist ebenfalls ein geldwerter Vorteil. Ein Darlehen, dessen Zinssätze deutlich unter dem marktüblichen Zins liegt, gehört ebenfalls dazu. Weitere Sachwerte können eingeräumte Rabatte sein, in Form von günstigeren Hotelübernachtungen oder Flügen oder Rabatte auf Kaufhausware.

Freibeträge und Sonderformen

Derzeit gewährt der Gesetzgeber jedem Arbeitnehmer einen Freibetrag von 1.080 Euro. Er greift bei unentgeltlichen oder verbilligten Sachbezügen. Vergünstigungen, die unterhalb der Grenze liegen, werden nicht berücksichtigt. Dabei spielt es allerdings keine Rolle ob die Rabatte einmalig oder regelmäßig gewährt werden.
Andere Sachbezüge, die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, unterliegen besonderen Regelungen. Bei einer gestellten Dienstwohnung darf beispielsweise ein geldwerter Vorteil von maximal 204 Euro gewährt werden, für Mitarbeitergeschenke monatlich nicht mehr als 44 Euro. Beträge darüber hinaus müssen versteuert werden.

Die Berechnung der Vorteilshöhe

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist der Geldwert, den ein Dritter ohne Vergünstigungen für den geldwerten Vorteil zahlen müsste. Zusätzlich wird der übliche Endpreis um vier Prozent gesenkt, das ist ein eingeräumter Preisnachlass. Für die genaue Berechnung des Geldwertes kann auf amtliche Sachbezugswerte nach Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden, die auch vom Finanzamt genutzt werden. In Einzelfällen kann auch eine Einzelbewertung erfolgen.

Weitere Infos zum Thema geldwerter Vorteil kann der Steuerberater des Vertrauens liefern, auch im Internet sind diverse Informationen und Berechnungshilfen zu finden. Dort kann auch die ungefähre Höhe des Vorteils ermittelt werden. In der Einkommensteuererklärung muss aber grundsätzlich jeder Vorteil, auch wenn der Freibetrag vermutlich nicht überschritten wird.

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